Sie haben erfolgreich geklagt und ein Urteil gegen den Schuldner in der Hand? Als Gläubiger wissen Sie: Der Titel nutzt Ihnen nur etwas, wenn der Schuldner hierauf auch leistet. Sehr häufig kommt es aber vor, dass Schuldner trotz eines entsprechenden Urteils, mit dem er beispielsweise zu einer Zahlung verurteilt wird, nicht freiwillig zahlt. Ärgerlich für Sie als Gläubiger – denn kaum ist der Zivilprozess erfolgreich beendet, fühlt es sich fast so an, als stünden Sie trotz titulierter und vollstreckbarer Forderung wieder am Anfang und müssen nun schauen, wie Sie an Ihr Geld kommen. Jetzt ist es höchste Zeit, dass Sie die Sache einem Profi überlassen.

Ich berate und vertrete Sie in allen Bereichen der Zwangsvollstreckung. Entsprechende Verfahren habe ich in Köln-Porz und den umliegenden Gemeinden seit vielen Jahren erfolgreich begleitet. Dabei kann ich auf tiefgreifende Kenntnisse aufgrund einer mehrjährigen Tätigkeit für europäische Kreditinstitute zurückgreifen, insbesondere auch im Bereich des Zwangsversteigerungsrechts.

Im Folgenden erläutere ich Ihnen die wichtigsten Punkte zum Thema Zwangsvollstreckung.

Zwangsvollstreckung – eine Sache für den Spezialisten

Zunächst stellt sich für Sie als Gläubiger die Frage, was überhaupt vollstreckt werden kann:

  • Der in der Praxis häufigste Fall der Zwangsvollstreckung ist die Vollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Des Weiteren gibt es die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche, wie vor allem die Herausgabe von beweglichen und unbeweglichen Sachen. Beispiel: Herausgabe einer Mietwohnung aufgrund eines Räumungstitels.
  • Zudem ist eine Vollstreckung zur Erwirkung einer Handlung möglich, etwa die Abgabe einer Willenserklärung, die Ausführung einer Baumaßnahme oder die Beseitigung eines Baumes.
  • Ebenso ist eine Vollstreckung zur Erwirkung einer Duldung oder Unterlassung möglich, z.B. die Duldung, ein Grundstück zu betreten, Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung oder das Verbot an einen Vermieter, eine Heizung außer Betrieb zu setzen.

Für jede Art der Zwangsvollstreckung müssen stets folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

  1. Sie müssen als Gläubiger einen Vollstreckungstitel Dies kann z.B. ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde sein.
  2. Dieser Titel muss mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen sein, die je nach Titel vom Prozessgericht oder vom Notar erteilt wird. Durch die Klausel wird bescheinigt, dass Sie als Gläubiger aus dem Titel vollstrecken dürfen.
  3. Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zugestellt werden, damit er nachweisbar Kenntnis über die Forderung aus dem Titel erhält. Bei Urteilen und Beschlüssen erfolgt die Zustellung unmittelbar durch das Gericht, bei allen anderen Titeln muss der Gläubiger die Zustellung selbst bzw. über seinen Anwalt veranlassen. Mit der Zustellung muss der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und der Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungstitels weiterhin nicht nachkommt, folgt die Zwangsvollstreckung.

Bei der Zwangsvollstreckung entscheidet sich die Frage, was ein unter Umständen mit höchster anwaltlicher Kunst erstrittener Vollstreckungstitel tatsächlich wert ist. Zu Unrecht gilt das Vollstreckungsrecht daher selbst unter Juristen als spröde Disziplin – denn hier erfolgt nun der Realitätscheck im „wahren Leben“: In dieser Phase stehen tatsächliche Fragen gleichberechtigt neben den rechtlichen Fragen. So können für den Erfolg der Vollstreckung tatsächliche Sachverhalte wie etwa belastbare Informationen über den Schuldner entscheidend dafür sein, welche Vollstreckungsmöglichkeiten erfolgsversprechend sind. Dabei ist die Zwangsvollstreckung umso aussichtsreicher, je mehr Detailwissen der Gläubiger über den Schuldner hat.

Informationen über den Schuldner sind also das A und O für einen erfolgreichen Einstieg in die Zwangsvollstreckung. Im besten Fall haben Sie als Gläubiger schon weit vor dem Rechtsstreit mit dem Schuldner weitere Informationen über diesen eingeholt, etwa bei Vertragsverhandlungen oder während der laufenden Geschäftsbeziehung. Sind Sie Unternehmer, lohnt ein Blick in die Kundenakte – manchmal findet sich dort mehr über den Schuldner, als Sie glauben. Dies bezieht sich nicht nur auf die persönlichen Daten des Schuldners (Bankverbindungen, Erwerbsquellen usw.), sondern auch auf eventuell weitere Personen, die für die Forderung haften, beispielsweise bei Eheleuten. Sie müssen diese Informationen selbst natürlich nicht rechtlich einordnen, dies übernehme ich für Sie. Genauso nutze ich die Mittel der Zwangsvollstreckung, um weitere Informationen über den Schuldner zu ermitteln.

 

Souverän in jeder Phase der Zwangsvollstreckung

  1. Bei einer Zahlschuld kommt es darauf an, über welches Vermögen der Schuldner verfügt. In Vermögensgegenstände kann auf folgende Weise vollstreckt werden kann:
    • Mobiliarvollstreckung: Vollstreckung in sogenannte bewegliche Sachen des Schuldners. Hierzu zählen beispielsweise Schmuck, eine Münzsammlung oder sonstige luxuriöse Gegenstände im Haushalt des Schuldners. Die Gegenstände werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet und sodann zwangsversteigert. Zudem kann der Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft des Schuldners aufnehmen, mit der dieser verpflichtet wird, explizit zu seinen Einkünften und Vermögen Stellung zu nehmen.
    • Forderungsvollstreckung: Zur Durchsetzung von Geldforderungen kann auch in Forderungen vollstreckt werden, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen, insbesondere Lohn- und Gehaltsforderungen gegen den Arbeitgeber (Lohn- und Gehaltspfändung) oder Guthabenforderungen gegen die Bank (Kontopfändung).
    • Zwangsversteigerung: Schließlich kann auch die Vollstreckung in Immobilien des Schuldners erfolgen, also in Grundstücke oder Eigentumswohnungen. Diese können gepfändet und zwangsversteigert oder unter Zwangsverwaltung gestellt werden.
  2. Bei einem Anspruch auf Herausgabe einer Sache erfolgt die sogenannte Herausgabevollstreckung: Hat der Schuldner beispielsweise ein Motorboot herauszugeben, nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner das Boot weg und übergibt es dem Gläubiger. Unter diese Art der Vollstreckung fällt auch die Räumung einer Mietwohnung.
  3. Bei einem Anspruch, eine bestimmte Handlung Vorzunehmen (beispielsweise eine Baumaßnahme), erfolgt die sogenannte Handlungsvollstreckung:  Hierbei kann entweder der Gläubiger ermächtigt werden, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen oder es kann ein Zwangsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden, soweit er seiner Handlungspflicht weiterhin nicht nachkommt.
  4. Schließlich wird durch eine Unterlassungsvollstreckung der Anspruch des Gläubigers auf Unterlassung realisiert. Nimmt der Schuldner die Handlung weiterhin vor, indem er z.B. erneut wettbewerbswidrig handelt oder als Vermieter die Heizung nicht in Betrieb setzt, kann er bei jeder Zuwiderhandlung zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden.

Bei der Entscheidung für und gegen Vollstreckungsmaßnahmen spielen eine verlässliche Kosten-Nutzen-Abwägung ebenso eine Rolle wie taktische Überlegungen. Ein wichtiger Begriff der Zwangsvollstreckung ist in diesem Zusammenhang auch der sogenannte „Rang“. Wenn mehrere Gläubiger gegen den Schuldner vollstrecken, entscheidet sich nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, wessen Forderung zuerst erfüllt wird. Der Gläubiger, der z.B. zuerst pfändet, besetzt den ersten und damit den besten Rang. Zwar gibt es zu dieser Grundregel des Vollstreckungsrechts Ausnahmen. Rangpositionen sind also unter bestimmten Voraussetzungen angreifbar und speziell bei der Verwertung von Grundstücken und bei der Forderungspfändung sind Rangfragen von hoher praktischer Bedeutung.

Gleichwohl ist es für Sie als Gläubiger wichtig zu wissen, dass Schnelligkeit ein weiteres, ganz entscheidendes Kriterium für eine taktisch erfolgreiche Vollstreckung ist. Als Gläubiger bestimmen Sie nämlich selbst, wie schnell Sie welche Vollstreckungshandlungen in Gang setzen.

Natürlich hängt der Verlauf der Vollstreckung auch von äußeren Umständen ab, wie die örtlichen Verhältnisse im Vollstreckungsbezirk, die Auslastung der Gerichtsvollzieher und Gerichte, wie schnell andere Gläubiger agieren und letztlich auch von dem Geschick des Schuldners, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen. All diese Umstände müssen stets im Auge behalten werden. Nachdem Rangfragen geklärt sind, ist es zudem sinnvoll, mit anderen Gläubigern zu kooperieren, die ihrerseits die ein oder andere Hintergrundinformation über den Schuldner haben können.

Aus langjähriger Vollstreckungspraxis in Köln-Porz und Umgebung sind mir die örtlichen Verhältnisse sehr gut bekannt, ebenso die zuständigen Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgerichte und Rechtspfleger aufgrund jahrelanger Zusammenarbeit. Mit meiner auf eine effektive Vollstreckung zugeschnittenen Büroorganisation bin ich mit meinem Team Ihr Partner für eine taktisch kluge, zügige und souveräne Zwangsvollstreckung.

Effektive Beitreibung Ihrer Forderungen vom Experten

Die Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner. Dies bedeutet zugleich, dass die Zwangsvollstreckung wegen des staatlichen Gewaltmonopols ausschließlich durch staatliche Vollstreckungsorgane betrieben werden darf und nicht etwa durch private Stellen. Der Gesetzgeber hat genau reglementiert, wie eine Forderung durch die staatlichen Stellen zwangsweise einzutreiben ist.

Folglich ist es für eine effektive Zwangsvollstreckung essentiell, schnell, in Kenntnis sämtlicher zur Verfügung stehender Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und zugleich planvoll zu agieren, um diese Instrumente zielgerichtet und konsequent einzusetzen. Hier unterscheidet sich der Experte für Zwangsvollstreckungsrecht vom Allgemeinjuristen. Ohne profunde Kenntnis vor allem auch des praktischen Zwangsvollstreckungsrechts gerät die Zwangsvollstreckung nicht selten und je nach Geschick des sich entziehenden Schuldners zu einem Spießrutenlauf mit wenig befriedigenden Ergebnissen.

Vertrauen Sie daher meiner Expertise bei der Zwangsvollstreckung und lassen Sie sich frühzeitig beraten, wie wir Ihre Forderung schnellstmöglich vollstrecken, damit Sie endlich an Ihr Geld kommen.